Der Weg zum Auktionator
Wer das Auktionsgewerbe ausüben möchte, muss deutlich mehr können, als nur „einen Hammer zu halten und bis 3 zu zählen“.
Da den Bundesverband zur Gewerbeausübung als Auktionator immer wieder Anfragen erreichen, möchten wir an dieser Stelle allen Interessierten ein paar Tipps und Hilfestellungen geben: Im Unterschied zu vielen anderen Gewerbetätigkeiten ist für die Gewerbeausübung als Auktionator zuvor eine behördliche Genehmigung erforderlich. Dies regelt § 34 b der Gewerbeordnung. Erst nach erteilter Genehmigung – zuständig dafür sind i.d.R. die jeweiligen Ordnungsämter – darf der Bewerber das Gewerbe anmelden und ausüben .
Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit geht es vorrangig um eine Beurteilung des Leumundes des Bewerbers und weniger um seine fachliche Kompetenz. Bewerber können hier natürliche und auch juristische Personen (Firmen) sein. Was es bei der Gewerbeausübung an Vorschriften und Verfahrensregelungen zu beachten gilt, ist in der (aber nicht nur) Versteigererverordnung festgeschrieben.
Da der Auktionator kein Lehrberuf in Deutschland ist, erfolgt die Aneignung fachlicher Fähig- und Fertigkeiten oft über „learnig by doing“. Der Gesetzgeber hat daher völlig folgerichtig entschieden, dass Versteigerungen in bestimmten Fällen mit besonderer rechtlicher und wirtschaftlicher Relevanz nur von sachkundigen, erfahrenen und qualifizierten Auktionatoren durchgeführt werden dürfen. Erkennbar sind diese Auktionatoren daran, dass sie den Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt“ führen. Die Bewerber – und das können in diesem Fall nur natürliche und nicht juristische Personen sein – müssen ihre besondere Sachkunde vor den entsprechenden Gremien prüfungsähnlich nachweisen. Dabei obliegt es den jeweiligen Bundesländern, diese Gremien und inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde von Bewerbern zu bestimmen, was durchaus zu unterschiedlichen Zuständigkeiten, Verfahrensweisen und Anforderungen führen kann. Entsprechende Übersichten können beim Bundesverband nachgefragt werden.
Im Falle einer positiven Entscheidung – was durch eine Urkunde der jeweiligen Zulassungsbehörde dokumentiert wird – kann dann der betreffende Auktionator in allen Bundesländern unabhängig von der Zuständigkeit für die Bestellung Auktionen durchführen. Solche besonderen Anforderungen an Auktionatoren gelten z.B. für alle Pfandversteigerungen und auch Freihandverkäufe bei Insolvenzen, Vermieter-, Spediteurs- und Werkpfandrechten, Banken- und Leihhausverwertungen u.a. Diese Zertifizierung als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator darf nicht verwechselt werden mit anderen Zertifizierungen bzw. Testierungen, wie z.B. der ISO-Zertifizierung, die jeder Auktionator (und nicht nur der öffentlich bestellte) nach Erfüllung der dazu notwendigen Voraussetzungen führen kann. Auch die mitunter anzutreffende Zusatzbezeichnung „behördlich/amtlich zugelassener Auktionator ist irreführend, da dies per Gesetz – wie eingangs dargelegt – für jeden Auktionator zutrifft.
Da die Gewerbeausübung als Auktionator bereits jetzt und auch in Zukunft mit ständig wachsenden Qualifizierungsanforderungen sowohl in der Waren- als auch Rechtskunde verbunden ist – beispielhaft genannt seien hier z.B. das Kulturgutschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung – wird der Bundesverband deutscher Auktionatoren diesem Aspekt in seiner Arbeit künftig ein besonderes Augenmerk widmen.