Satzung des Bundesverbandes deutscher Auktionatoren
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform des Verbandes
(1) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen Bundesverband deutscher Auktionatoren e.V.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Aus wichtigem Grund und im Einvernehmlichen Beschluss des Präsidiums bei einer Zustimmung von mindestens zwei Stimmen besteht die Möglichkeit, den Sitz des Verbandes in eine andere Stadt eines anderen Bundeslandes verlegen zu können, ohne dass es hierzu eine Mitgliederversammlung gem. § 7 benötigt.
Dieser Absatz hat nur Bestand, wenn zwei Stimmen aus dem Präsidium aus juristischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen dieses mindestens drei Monate vor Veränderung beantragt haben.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Bundesverband deutscher Auktionatoren e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Gewerbes der Auktionatoren zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Beratung und Betreuung der Gewerbetreibenden Auktionatoren in sämtlichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht;
b. Bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen;
c. unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten;
d. die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;
e. die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;
f. mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen und Informationsaustausch zu pflegen und diese bei Bedarf zu unterstützen bzw. gemeinsam die Belange der Mitglieder wahrzunehmen;
g. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten. Der Verband repräsentiert die Auktionatoren in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden, Ämtern und anderen öffentlichen Einrichtungen.
h. bei Bedarf bei Tarifverhandlungen die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder zu vertreten und für sie rechtsverbindliche Tarife zu schließen.
i. Der Auktionator soll als Beruf gemäß den gesetzlichen Vorgaben Anerkennung finden.
(2) Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Der Verband führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(3) Der Definition des Auktionators im Sinne des § 2 liegt der § 34 b der Gewerbeordnung zu Grunde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ihr Auktionsgewerbe betreiben. Verbandsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft auf Grund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Person oder Vereinigung insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Rechts besitzen, eine Förderung des Verbandszwecks erwarten lässt. Gemäß § 34 b Absatz 5 Satz 5 der Gewerbeordnung, obliegt es dem Präsidium im Einzelfall nach Antrag und Prüfung auch Mitglieder aufzunehmen, die ihr Gewerbe nicht im Bereich der Bundesrepublik Deutschland betreiben. Die einfache Mehrheit nach Prüfung des Präsidiums ist maßgeblich.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an das Präsidium zu richten, welches über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann abgelehnt werden, wenn der Anmeldende in diesem Fall gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, dass seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar erscheint. Eine Zugehörigkeit des Anmeldenden zu einer dem Verband gleichartigen Vereinigung schließt grundsätzlich eine Verbandsmitgliedschaft aus. Hat eine Kartellbehörde die Aufnahme rechtskräftig angeordnet, soll die Aufnahme nicht abgelehnt werden, es sei denn, dass sich seit der Anordnung Ablehnungsgründe ergeben haben.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a. durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verband.
b. durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden kann.
c. durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
d. durch Ausschließung, die durch Beschluss des Präsidiums erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
e. Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn bekannt wird, dass Straftaten von dem Mitglied insbesondere Wirtschaftsdelikte, Missbrauch von Auktionsvorschriften wissentlich praktiziert wird und hier durch staatliche Ermittlungen ein Urteil hervorgeht.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn:
a. die Voraussetzung für die Aufnahme gem. § 4 Abs. 1 oder die Anordnung der Kartellbehörde gem. § 4 Abs. 2 letzter Satz weggefallen sind,
b. das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.
c. die Voraussetzung des Abs. 4 d gegeben sind unbeschadet der dort getroffenen Regelungen,
d. das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.
Das Präsidium setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(6) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, insbesondere Gründungsmitglieder, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen in Anspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.
(7) Eine Ehrenmitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder | Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Die Verbandsmitglieder fördern Zweck und Ansehen nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu erteilen, sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
(3) Durch die Wahrung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Betrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch das Präsidium unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.
§ 6 Organe des Verbandes
(1) Die Mitgliederversammlung.
(2) Das Präsidium.
(3) weggefallen
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung sollte stets in der ersten Jahreshälfte stattfinden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und durch E-Mail ein. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen, jedoch keine Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Präsidium unter Angaben der Tagesordnung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiums
b. Entlastung des Präsidiums und der Kassenprüfer
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer
d. Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
e. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages
f. einen vom Präsidium vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln des Verbandes,
g. die Ausschließung eines Mitgliedes,
h. die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.
(4) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von 12.1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer und Versammlungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen dieses Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich aus dem Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in, zusammen. Jede Funktion ist mit einer Person zu besetzen. Alle Präsidiumsmitglieder müssen Verbandsmitglieder sein. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten der Präsident/in und der Vizepräsident/in den Verband gemeinsam, gemäß § 26 BGB. Die Arbeitsaufteilung zwischen Präsident/in und Vizepräsident/in wird intern schriftlich geregelt und durch ein Protokoll gegenüber den anderen Präsidiumsmitgliedern offen gelegt.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines neuen Präsidiumsmitgliedes fort. Die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Präsidiumsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein Amtsnachfolger gewählt werden.
(3) Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
(4) Das Präsidium entscheidet durch Beschluss in den Präsidiumssitzungen, zu denen mindestens vier Mal im Jahr einzuladen ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und allen Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Präsidenten/in, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten/in des Präsidiums. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit des Präsidiums erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
(5) Der Präsident/in und der Vizepräsident/in können gemeinschaftlich zur Erfüllung ihrer Verbandsaufgaben Fremdunternehmen (Steuerberater, Juristen) beauftragen. Bis zu einer Ausgabe von 50,- Euro brutto die Woche reicht die Zustimmung von Präsident/in oder Vizepräsident/in. Bis zu einer Ausgabe von 1.500 Euro brutto bedarf es der Zustimmung von Präsident/in und Vizepräsident/in. Ab einer Ausgabe oberhalb von 1.500,- Euro brutto muss zusätzlich der Schatzmeister/in seine Zustimmung geben.
Aus jedem Bundesland dürfen maximal zwei Mitglieder zur gleichen Zeit im Präsidium sein.
§ 9 Beirat
weggefallen
§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprechend und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung in der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen in Absprache mit den zuständigen Behörden nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Empfänger des dann noch bestehenden Vereinsvermögens ist das Christophoruswerk Erfurt gGmbH.